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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

PRÄAMBEL

(1) Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsfragen und vermittelt unabhängig von eigenen oder fremden Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherer, Verträge über Versicherungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Der Versicherungsmakler, der vom Versicherungskunden beauftragt ist, seine Interessen in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten zu wahren, wird für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber vorrangig die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei ist der Versicherungsmakler verpflichtet, die persönlichen Daten des Versicherungskunden zu schützen.

(2) Durch den Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages beauftragt der Versicherungskunde den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen für die gesamte Dauer des Vertrages. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Versicherungskunden gesondert erfolgt. 

(3) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und des mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrages.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Vertragsbedingungen werden Teil des Maklervertrages, wenn Sie sie nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert haben. Sie stellen eine Ergänzung des mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrages dar.

(2) Der Versicherungskunde stimmt zu, dass diese Geschäftsbedingungen die Grundlage der gesamten vertraglichen Beziehung zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sind, auch für alle in Zukunft zu schließenden Versicherungsmaklerverträge.

(3) Im Falle eines Widerspruches zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag oder dem Beratungsprotokoll haben der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll in der Reihenfolge ihrer Geltung Vorrang vor diesen AGB. Dies hat zur Folge, dass die spezielleren Vertragsbestandteile die allgemeineren Vertragsbestandteile automatisch modifizieren.

§ 2 DIE PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSMAKLERS

(1) Der Versicherungsmakler ist für die Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse für den Versicherungskunden und die Ausarbeitung eines darauf aufbauenden Deckungskonzepts verantwortlich. Grundlage für diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept sind ausschließlich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und die dem Versicherungsmakler zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unvollständige oder unrichtige Angaben die Erstellung eines geeigneten Deckungskonzeptes verhindern können.

(2) Der Versicherungsmakler hat den Kunden fachmännisch zu beraten, zu informieren und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrung ist grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich beschränkt. Die Einbeziehung von Versicherungen ausländischer Anbieter ist nur auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden und gegen gesondertes Entgelt möglich. 

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes erfolgt innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Preis und Leistung. Neben der Höhe der Prämie können auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Schadenregulierungspraxis, Kulanzbereitschaft, Vertragslaufzeit, Kündigungsmöglichkeit im Schadensfall und die Höhe des Selbstbehaltes Kriterien für die Auswahl einer Versicherung sein.

(4) Vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages hat der Versicherungsmakler auf der Grundlage der Angaben des Kunden dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Der Kunde erhält objektive und verständliche Informationen über die Versicherungsprodukte, damit er eine fundierte Entscheidung treffen kann.

(5) Der Versicherungsmakler hat, soweit erforderlich, die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu prüfen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der zugänglichen fachlichen Informationen unter sorgfältiger Wahrung der Interessen des Kunden zu erfolgen.

§ 3 PLICHTEN DES KUNDEN

(1) Zur ordnungsgemäßen Erbringung der in § 2 beschriebenen Dienstleistungen benötigt der Versicherungsmakler alle relevanten Informationen und Unterlagen, die dem Versicherungskunden zur Verfügung stehen, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vornehmen und dem Versicherungskunden den nach den Umständen bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Zu diesem Zweck hat der Versicherungskunde dem Makler alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln und den Makler über alle Umstände aufzuklären, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Maklers von Bedeutung sein können. Zu dieser Informationspflicht gehört auch, jede für den Versicherungsschutz relevante Änderung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. 

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die der Versicherer direkt an den Versicherungskunden übermittelt, an den Versicherungsmakler weiterzuleiten.

(3) Der Versicherungsnehmer hat bei der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsmakler die zur Ermittlung der Versicherungssummen notwendigen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls an einer vom Versicherungsmakler oder vom Versicherer nach vorheriger Ankündigung und Terminvereinbarung durchgeführten Risikoprüfung teilzunehmen und von sich aus auf besondere Gefahren hinzuweisen.

(4) Der Makler ist berechtigt, sich bei seiner weiteren Tätigkeit gegenüber dem Kunden auf die Angaben und Unterlagen zu stützen, die er von diesem nach eingehender Prüfung erhalten hat, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. 

(5) Der Versicherungskunde wird darüber informiert, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterzeichneter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz begründet, sondern noch der Annahme durch den Versicherer bedarf. Es besteht somit ein Zeitraum, in dem der Versicherungskunde nicht durch den Versicherungsschutz gedeckt ist, zwischen der Unterzeichnung des Versicherungsantrags und dessen Annahme durch den Versicherer. Bitte beachten Sie, dass auch der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler während der Geschäftszeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und auch keine Annahme eines Vertragsangebots bewirkt. Eine Haftung des Versicherungsmaklers ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Sollte der Versicherungskunde eine vorläufige Deckung für nicht gedeckte Zeiträume wünschen, hat der Versicherungsmakler ihn darauf hinzuweisen. In der Folge hat der Versicherungskunde einen schriftlichen Antrag auf vorläufige Deckung an den Versicherungsmakler zu richten.

(6) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, alle durch Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsunterlagen (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderbestimmungen) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Widersprüche, den gewünschten Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf bzw. Antrag zu überprüfen und gegebenenfalls den Versicherungsmakler zwecks Berichtigung darauf hinzuweisen. Die Pflicht des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden, der Verbraucher ist, den Versicherungsschein gemäß § 28 Z 5 MaklerG zu überprüfen, bleibt davon unberührt.

(7) Der Versicherungskunde ist sich bewusst, dass eine Schadensmeldung oder ein 

(8) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.

(9) Der Versicherungskunde ist sich bewusst, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat. Eine Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

(10) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich mitzuteilen. Des Weiteren obliegt es dem Versicherungskunden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu unterlassen, die die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit beeinträchtigen könnten.

§ 4 ZUSTELLUNG UND ZUSTIMMUNG ZUR ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION

(1) Die Zustelladresse des Versicherungskunden ist die dem Versicherungsmakler zuletzt mitgeteilte Adresse. Unterbleibt die Mitteilung über eine Adressänderung, so gelten Informationen als zugegangen, auch wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt werden.

(2) Der Kunde erklärt sich mit der elektronischen Kommunikation für alle vertragsbezogenen Angelegenheiten, einschließlich Vertragsabschluss, Informationen, Änderungen und Abrechnungen, einverstanden. Dies schließt insbesondere die Kommunikation per E-Mail ein.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse korrekt ist und regelmäßig abgerufen wird.

(4) Der Versicherungskunde ist sich bewusst, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für etwaige Folgen übernimmt der Versicherungsmakler nur dann eine Haftung, sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

§ 5 ANGEBOTE UND LEISTUNGSBESCHREIBUNGEN

 (1) Die Darstellung von Dienstleistungen auf unserer Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage durch den Kunden.

(2) Der Umfang der angebotenen Leistungen ergibt sich aus dem zwischen dem Versicherungskunden und uns geschlossenen Vertrag.

§ 6 VERGÜTUNG

(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll, das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.

(2) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies vorweg im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden in der Höhe der Provision. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt.

§ 7 AUFRECHNUNG UND KOMPENSATION

(1) Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegenüber Forderungen der VMD-Dworak GmbH ist nur zulässig, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Kompensationsansprüche des Kunden gegenüber Forderungen der VMD-Dworak GmbH sind ausgeschlossen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(3) Diese Regelungen gelten insbesondere für Vergütungen im Zusammenhang mit der Beratung, Vermittlung oder Betreuung von Versicherungsverträgen.

§ 8 URHEBERRECHTE

(1) Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungsmakler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.

(2) Verwendet der Versicherungskunde Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.

§ 9 HAFTUNG

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des Versicherungskunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn. 

(2) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.

§ 10 VERSCHWIEGENHEIT

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den Versicherungsmakler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den Versicherungsmakler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. 

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.

(3) Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 11 RÜCKTRITTSRECHTE DES VERSICHERUNGSKUNDEN

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. 

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 12 WIDERRUFSRECHT

(1) Widerrufsrecht des Kunden: Der Kunde hat das Recht, den Vertrag mit der Dworak GmbH innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

(2) Ausübung des Widerrufsrechts: Um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, muss der Kunde die VMD-Dworak GmbH (VMD-Dworak GmbH, Groß-Enzersdorferstraße 1,  1220 Wien) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Post, Fax oder E-Mail) über den Widerruf informieren.

(3) Folgen des Widerrufs: Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, wird die Dworak GmbH binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages eingegangen ist, alle Zahlungen, die sie vom Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung des Vertrags erhalten hat, zurückerstatten. Die Rückzahlung erfolgt über das Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Zahlung eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Hinweis: Die Rückzahlung der Prämie, die von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Kunden erfolgt, hängt von den Rücktrittsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ab. Die Dworak GmbH hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Höhe dieser Rückzahlung.

(4) Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn die Leistung bereits vollständig erbracht wurde und der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.

§ 13 BEENDIGUNG DER VERTRETUNG / GESCHÄFTSBEZIEHUNG

(1) Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mittels eingeschriebenen Briefes beendet werden („ordentliche Kündigung“). Für Konsumenten reicht als Formerfordernis für die Kündigung die Übermittlung eines einfachen Briefes aus. 

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. 

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt. 

(3) Erfüllungsort ist der Ort, in dem sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet. 

(4) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.

(5) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt werden.

(6) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen aufgehoben. 

(7) Die Beauftragung des Versicherungsmaklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.

(8) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.

§ 15 RÜCKSENDUNGEN

Für die Rücksendung von Dokumenten oder Materialien, die mit der Versicherungsvermittlung im Zusammenhang stehen, trägt der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, es sei denn, die Rücksendung erfolgt aufgrund eines Mangels, der von uns zu vertreten ist.

§ 16 BESCHWERDEMÖGLICHKEIT

Beschwerden über den Versicherungsmakler können beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmaw.gv.at, eingebracht werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.

Hier können Sie sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen: AGB VMD Dworak GmbH